LOTZ NUTZFAHRZEUGTECHNIK

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der LOTZ Karosserie- und Fahrzeugtechnik GmbH, Bad Ems
Stand: Dezember 2010

Die nachfolgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen" gelten für Geschäfte, an denen als Auftraggeber ein Kaufmann beteiligt ist, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, ein Gewerbetreibender oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
 

I. Ausschließliche Geltung unserer „Allgemeinen Geschäftsbedingungen" (AGB)

Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners, nachfolgend Auftraggeber genannt, erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Dasselbe gilt auch für Lieferungen und Leistungen an uns, für den Fall unserer vorbehaltlosen Annahme der Ware. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederlegt.
Wir erbringen die im Einzelnen spezifizierte Lieferung oder Leistung zu den nachfolgend abgedruckten Bedingungen.
 

II. Angebot, Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlag, Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend.
  2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen, spezifizierten Angebotes oder Kostenvoranschlages. An dieses Angebot/Kostenvoranschlag sind wir vier Wochen gebunden, soweit nicht eine kürzere Bindungsfrist vereinbart wird.
  3. Die für die Erstellung des Angebots/Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber nur dann berechnet werden, wenn dies im Einzelfall schriftlich vereinbart ist.
  4. Unterlagen zu dem Angebot, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
    Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und Gewicht behalten wir uns im handelsüblichen Rahmen vor.
  5. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Jede Weitergabe ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung ist verboten.
  6. Unsere Auftragsbestätigungen sind stets das Ergebnis vorangegangener Vertragsverhandlungen und die schriftliche Dokumentation des mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrags. Auftragsbestätigungen sind damit auch ohne weitere schriftliche Bestätigung durch den Auftraggeber für diesen verbindlich, es sei denn, er widerspricht unverzüglich der Auftragsbestätigung oder deren Inhalt.
  7. Von der Bestellung oder Auftragsbestätigung abweichende Ergänzungen, Änderungen, Nebenabreden oder Zusicherungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
  8. Der Auftraggeber ermächtigt uns, Unteraufträge zu erteilen und Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen.
     

III. Preise, Zahlungsbedingungen, Rücktritt

Die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise für den Kaufgegenstand verstehen sich ab Herstellerwerk ohne Skonto und sonstige Nachlässe zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Fracht-, Versand- und Überführungskosten sind gesondert zu zahlen. Vereinbarte Nebenleistungen werden grundsätzlich berechnet.
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn frühestens 4 Monate nach Abschluss des Vertrages deutliche Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere bei außerhalb unserer Kontrolle stehenden Preisentwicklungen, auf die wir keinen Einfluss haben (z. B. Transportkosten, bei Material- oder Herstellungskosten auch unserer Lieferanten, u.a.). Diese werden wir auf Verlangen nachweisen.
Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind grundsätzlich unmittelbar bei Fertigmeldung durch uns fällig. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
Falls der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht nach Fälligkeit vollständig nachkommt, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Alternativ zu unseren Rücktrittsrechten können wir vom Auftraggeber Sicherheit verlangen. Mit der Ausübung ist kein Verzicht auf weitere uns zustehende Rechte und Ansprüche verbunden. Gegen unsere Ansprüche kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Wenn eine berechtigte Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Auftraggebers von ihm nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
 

IV. Lieferung, Lieferverzug

Unsere Liefer- oder Fertigungstermine sind grundsätzlich unverbindlich. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich so bezeichnet wurden. Der Beginn des von uns abgegebenen Liefer- oder Fertigstellungstermins setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
Ändert oder erweitert sich der Auftragsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, dann haben wir dem Auftraggeber auf Verlangen unverzüglich, unter Angabe der Gründe, einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
Wir sind zur Teillieferung berechtigt, falls ein Teil der bestellten Ware vorübergehend nicht lieferbar ist.
Höhere Gewalt, etwa durch Sturm-, Feuer-, Hochwasser oder sonstigen Umweltschäden oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen durch Energiemangel, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Komponenten und sonstiger Materialien, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrung, die uns ohne eigenes Verschulden daran hindern, den Auftragsgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern die oben genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Dauert die Behinderung jedoch länger als drei Monate, kann der Auftraggeber nach vorangehender erfolgloser Nachfristsetzung, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils, den Vertrag kündigen oder -bei nachweisbar fehlendem Interesse an Teilleistungen- vom gesamten Vertrag zurücktreten. Ansprüche auf Schadensersatz stehen dem Auftraggeber in diesen Fällen nicht zu.
 

V. Gefahrübergang

Die Übergabe erfolgt in Ermangelung einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung an unserem Betriebssitz.
Wir sind verpflichtet, dem Auftraggeber die Fertigstellung schriftlich anzuzeigen und diesen zur Übergabe aufzufordern. Der Auftraggeber ist hiernach zur Übernahme des Liefergegenstandes innerhalb von 1 Woche verpflichtet.
Verzögert sich die Übernahme des Liefergegenstandes aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, und zwar nach Ablauf von 1 Woche gerechnet ab dem Tage, an dem der Auftraggeber von der Fertigstellung des Liefergegenstandes Kenntnis hatte.
 

VI. Sachmängelhaftung, Verjährung

Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich auf Sachmängel zu untersuchen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als vertragsgemäß geliefert. Mängelansprüche setzen voraus, dass er seiner Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß §377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches insoweit ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.
Nicht offensichtliche Mängel, die nach Ablauf der Frist geltend gemacht werden, können vom Auftraggeber nur Gegenstand von Gewährleistungsansprüchen sein, wenn die Mängel uns unmittelbar nach Ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.
Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, leisten wir für Mängel zunächst Gewähr durch Nachbesserung. Für die Durchführung der erforderlichen Nacharbeit ist uns nach Terminabsprache entsprechende Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Wir behalten uns vor, die Nacharbeit in der uns als geeignet erscheinenden Werkstatt vornehmen zu lassen. Der Auftraggeber hat uns alle notwendigen Informationen und Auskünfte zur Mangelerforschung und -beseitigung zur Verfügung zu stellen. Hierunter fällt insbesondere das Recht auf Daten der Fahrzeug-, Anhänger- bzw. Aufbauelektronik zuzugreifen und diese auszuwerten. Solange der Auftraggeber dieser Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, können wir die Nacherfüllung verweigern.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, bleibt das Recht des Auftraggebers unberührt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) zu verlangen. Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab Abnahme des Auftrags-Gegenstandes. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach §§478, 479 BGB bleibt unberührt.
Bei Fremdaufbauten, Anbaugeräten, Anhänger usw. die Gegenstand unseres Vertrages sind, gelten die jeweiligen Garantiebestimmungen des Herstellers.
Grundsätzlich übernehmen wir keine Gewährleistung für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, durch versäumte Wartungsarbeiten, durch normale Abnutzung und natürlichen Verschleiß, und die durch ungeeignete Betriebsmittel oder durch ungeeignete Ausgleichswerkstoffe verursacht wurden.
Wird die Ware wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Im Rahmen dessen hat er uns unverzüglich zu informieren. Er hat uns Gelegenheit zu geben, ihm einen nächstgelegenen anerkannten Betrieb zur Beseitigung der Betriebsunfähigkeit zu benennen. Dort ersetzte Teile werden unser Eigentum. Wir ersetzen die notwendig erforderlichen Kosten für die Beseitigung der Betriebsunfähigkeit.
Einen Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz gegen uns oder unseren Erfüllungsgehilfen besteht nur in den Fällen, in denen wenigstens grob fahrlässiges Handeln vorliegt, oder es zu einem Schaden in Form der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gekommen ist, der auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht, oder aber der Schaden aufgrund eines Mangels eingetreten ist, der arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde.
 

VII. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsrechte

Wir behalten uns das Eigentum an der Ware oder ein- oder angebauten Teilen, Aggregaten und Zubehör bis zum Eingang sämtlicher Forderungen, die wir aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber haben, vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware nach angemessener Fristsetzung zurück zu verlangen. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen. Solange wir Eigentum an der Ware oder an ein- oder angebauten Teilen, Aggregaten und Zubehör haben, gilt:

  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und sonstigen Schäden ausreichend zum Zeitwert zu versichern. Sofern Pflege- oder Wartungsarbeiten erforderlich sind, muss er diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  • Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen; ebenso etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir rechtzeitig Klage zur Wahrung unserer Rechte (z. B Klage gemäß §770 ZPO) erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Auftraggeber uns für den entstandenen Ausfall.
  • Der Auftraggeber ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Der Auftraggeber verpflichtet sich schon jetzt, die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns abzutreten.

Bei Zahlungsverzug ist jede Art von Verpfändung oder Sicherungsübereignung unzulässig.
 

VIII. Erweitertes Pfandrecht

Uns steht wegen unserer Forderung ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen.
 

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht, Teilnichtigkeit

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Für Verträge gilt als vereinbart: ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, auch für Wechsel- und Scheckprozesse. Dasselbe gilt auch für Auftraggeber, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegen.
  3. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.
  4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Etwa unwirksame Bestimmungen sind durch solche Regelungen zu ersetzen, die dem mit der Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.